Sonderkündigungsschutz und Beweislastumkehr nach § 36 HinSchG bei Probezeitkündigung
Um im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 HinSchG "geltend zu machen", eine Benachteiligung infolge einer Meldung nach dem HinSchG erlitten zu haben, reicht die bloße Behauptung des Hinweisgebers, dem sei so, nicht aus, wenn der Arbeitgeber substantiiert und unter Vorlage einer internen Dokumentation…