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DSLV-Pressemitteilung: EuGH-Urteil zur EU-Mindestlohnrichtlinie – Mindestlohnkommission muss sich wieder an wirtschaftlichen Kriterien orientieren

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 11.11.2025 über die Rechtmäßigkeit der EU-Mindestlohnrichtlinie geurteilt. Vorausgegangen war eine Klage Dänemarks, das in der Richtlinie eine Kompetenzüberschreitung der EU sieht. Das Urteil stärkt aus Sicht des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik die Zuständigkeit nationaler Sozialpartner für die Lohnfindung.

Die EU-Mindestlohnrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, gesetzliche Mindestlöhne mindestens alle zwei Jahre neu festzulegen und dabei die Kaufkraft, das allgemeine Lohnniveau, das Lohnwachstum sowie das langfristige Produktivitätsniveau zu berücksichtigen. Zudem sollen die Staaten, in denen die Tarifbindung unter 80 Prozent liegt, einen „Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen“ vorlegen.

Der EuGH verweist in seinem Urteil demgegenüber auf Artikel 153 der Europäischen Verträge, der die Regelungskompetenz für das Arbeitsentgelt und die Koalitionsfreiheit den Mitgliedstaaten zuweist. Die konkreten Vorgaben der EU zur Festlegung der Höhe des Mindestlohns sind somit nicht rechtmäßig. Nach Auffassung des Gerichts kann es bei der automatischen Anpassung des Mindestlohns mithilfe eines Index auch zu einer Senkung der Lohnhöhe kommen.

Dazu der Hauptgeschäftsführer des DSLV Bundesverband Spedition und Logistik, Frank Huster:

„Das EuGH-Urteil unterstreicht, dass die EU keine Vorgaben zur Höhe von Löhnen machen darf. Die in der Richtlinie vorgeschlagene Höhe von 60 Prozent des Bruttomedianlohns ist lediglich eine mögliche Empfehlung, aber keine Verpflichtung. Sonst hätte sie der EuGH ebenfalls für unrechtmäßig erklärt. Eine Orientierung am 60-Prozent-Referenzwert ist insbesondere in der aktuellen wirtschaftlichen Situation nicht tragfähig. Die Festlegung des Mindestlohns muss sich in Deutschland wieder allein an klaren wirtschaftlichen Kriterien orientieren – so wie es im deutschen Mindestlohngesetz auch vorgesehen ist. Die Mindestlohnkommission sollte die 60-Prozent-Regelung deshalb aus ihrer Geschäftsordnung streichen. 

Deutschland bleibt verpflichtet, einen „Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen“ vorzulegen. Hier muss der Fokus der Bundesregierung darauf liegen, moderne und praktikable Tarifverträge, die in den Unternehmen auf Akzeptanz stoßen, zu ermöglichen. Das bedeutet auch, den Tarifpartnern wieder mehr Gestaltungsfreiheit zu geben. Der Weg des geplanten Bundestariftreuegesetzes ist hingegen ein bürokratischer Fehlentwurf – eine stärkere Tarifbindung kann nicht durch staatliche Eingriffe und Regulierungen erreicht werden.

Die Europäische Union muss sich wiederum darauf fokussieren, das grenzüberschreitende Arbeiten zu erleichtern und hier bürokratische Hürden abzubauen, anstatt in die Lohnfindung und Tariffreiheit der nationalen Sozialpartner hineinzuregieren.“