Wir ebnen Wege.
Aktuelle Gesetzes- und Verordnungsänderungen im Bereich der Kreislaufwirtschaft standen im Fokus des NRW-Entsorgertages 2015, der wie in den Vorjahren vom Landesverband TransportLogistik und Entsorgung im Verband Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-Westfalen (VVWL) e. V. veranstaltet wurde. Unterstützt wurde die Tagung von der Entsorgergemeinschaft Regionaler Wirtschaftsverkehr (EGRW) e. V. sowie dem Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) e. V. und dem Fachverband Güterkraftverkehr und Logistik Hessen e. V. Bereits in seiner Einführung machte der stv. Geschäftsführer im VVWL Benedikt Althaus deutlich, dass sich die private Entsorgungswirtschaft gegen eine weitere Stärkung der Kommunalentsorger zu Lasten der zumeist klein- und mittelständischen Entsorgungsunternehmen, Containerdienste und Abfalltransporteure wendet. Zugleich hinterfragte er die Sinnhaftigkeit bspw. der neuen Grenzwerte der 4. BImSchV, der beiden neuen nationalen Abfallschlüssel 16 06 07* „Nickel-Metallhydrid-Batterien und Akkumulatoren“ sowie 16 06 08* „Lithium enthaltende Batterien und Akkumulatoren“ in der AVV sowie den hohen Standard in der Novelle der GewAbfV für Vorbehandlungsanlagen. Damit würden gerade kleinere Entsorger- und Containerdienste mit ihren Vorbehandlungsanlagen Existenzprobleme bekommen.
Dr. Jean Doumet vom BMUB Referat WR II 2 „Recht der Kreislaufwirtschaft“ gab am Vormittag einen detaillierten Überblick über die derzeitigen Rechtssetzungsverfahren auf Bundesebene. Getreu dem Motto „Nach der Novelle ist vor der Novelle…“ ging er auf das ElektroG, BatterieG, AVV, AbfKlärV, GewAbfV, EfbV und AbfBeauftrV ein und stellte den Verfahrensstand beim Wertstoffgesetz sowie bei der Ersatzbaustoffverordnung dar. Im Rahmen des ElektroG zeigte er auf, dass es einerseits bei der geteilten Produktverantwortung (Kommune sammelt, Hersteller und Vertreiber verwerten) bleibt, andererseits Änderungen der Sammelgruppen und eine stufenweise Anhebung der Sammelziele (ab 2019 65 %) vorgenommen werden. Weiter ist geplant, eine Rücknahmepflicht des Handels bei Verkaufsflächen > 400 m² einzuführen. Dies umfasst auch den sogenannten Versandhandel mit seiner Lagerfläche. Sogenannte Dual-Use-Geräte bleiben zunächst im Zugriff der Kommunen, es sei denn, der Abfallerzeuger weist nach, dass es sich um ein gewerblich genutztes Gerät handelt. Im Rahmen der AVV wies Dr. Doumet auf die Änderungen bei den sogenannten Spiegeleinträge hin. Künftig werden durch einen dynamischen Verweis die an die CLP-Verordnung angepassten Gefährlichkeitskriterien und Grenzkonzentrationen auf europäischer Ebene in nationales Recht übernommen. Hinsichtlich der beiden nationalen Abfallschlüssel 16 06 07* und 16 06 08* machte der Ministerialbeamte Hoffnung, dass diese bis zur EU-weiten Einführung 2017 wieder herausgenommen werden. Im Rahmen der Novelle der GewAbfV ging Dr. Doumet noch einmal sehr ausführlich auf die Getrennthaltungspflichten, Sortierpflichten sowie Anforderungen an schadlose und hochwertige (insbesondere energetische) Verwertung sowie die Überlassung an öffentlich-rechtliche Entsorger als Abfall zur Beseitigung ein. Eine kontroverse Diskussion wurde zu § 6 GewAbfV (Arbeitsentwurf) geführt, den geplanten Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen.
Auf besonderes Interesse der über 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmer stießen die Ausführungen zu den Eckpunkten der neuen EfbV. Im Rahmen der Novelle der EfbV wird das bewährte Efb-Konzept erhalten bleiben. Die EfbV sowie die Entsorgergemeinschaften-Richtlinie werden jedoch auf eine gemeinsame Basis gestellt. Weiterhin bleiben die Anforderungen an Betriebe und Personal wie bisher. Neu hinzu kommt eine Art „Bonitätsprüfung“ vor Vertragsabschluss, d. h. die Auditoren müssen beurteilen, ob der einzelne Betrieb die an ihn übertragene Leistung umsetzen kann. Neben einer Verbesserung der Kommunikationsstrukturen sowohl zwischen Zertifizierer und Behörden als auch im Rahmen der Benehmensregelungen zwischen den Behörden untereinander sollen Ineffizienzen behoben werden. Die Qualifikation der beauftragten Sachverständigen wird fixiert. Letztendlich sollen die Ergebnisse der LAGA-ad-hoc-Arbeitsgruppe in die EfbV überführt werden. Auch der Ablauf des Überwachungsverfahrens wird normiert. Einerseits soll eine Mindestqualität für die Überwachungsberichte vorgeschrieben werden, andererseits ist ein Wechsel des Auditors (voraussichtlich alle 4 Jahre) vorgesehen. Weiterhin wird es eine einheitliche Zertifikatsgestaltung geben. Auch soll ein öffentliches Entsorgungsfachbetrieberegister geschaffen werden. Ebenfalls soll die Abfallbeauftragtenverordnung angepasst werden. Die Verordnung vom 26. Oktober 1977 ist veraltet. Geplant sei, dass für bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen nach der 4. BImSchV, Besitzer nach § 27 KrWG sowie Rücknahmesysteme und –stellen abhängig von bestimmten Mengen Abfallbeauftragte zu bestellen haben. Die Regelungen zur Sach- und Fachkunde sollen sich an der EfbV orientieren. Abschließend zeigte Dr. Doumet die Eckpunkte des geplanten Wertstoffgesetzes auf. Hinsichtlich der Ersatzbaustoffverordnung wies er darauf hin, dass es vor dem voraussichtlich im Herbst 2015 stattfindenden Planspiel einen dritten Arbeitsentwurf geben wird.
Nach einer ausführlichen Netzwerkphase, begann der Nachmittag mit den Themen Grenzüberschreitende Abfallverbringung sowie elektronisches Beförderungspapier bei Gefahrguttransporten. Guido Koschany, Abteilungsleiter beim BGL, ging auf aktuelle Änderungen in einzelnen Ländern, insbesondere Italien ein. Beim elektronischen Beförderungspapier zeigten die Teilnehmer Bedenken hinsichtlich der Praxisrelevanz in der derzeitigen Ausgestaltung. Dr. Felix Franz, Dr. Franz Umwelt- und Entsorgungsberatung, wies auf die neuen Einstufungen von Anlagen gem. der 4. BImSchV zum 01.05.2013 sowie zum 01.05.2015 hin. Insbesondere verwies er auf den Bestandschutz der neuen betroffenen Anlagen zur sonstigen Behandlung gefährlicher Abfälle nach dem 01.05.2015. Er erinnerte an ein schnittstellenübergreifendes Denken, insbesondere mit Blick auf das Vergaberecht. Erfolgreiche Ausschreibungen setzen aktualisierte Genehmigungen, die richtige Einstufung/Umstufung von Anlagen und Fehlerlosigkeit hinsichtlich formeller Kriterien voraus. Abschließend wagte er einen Blick auf die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und deren Auswirkung auf die Entsorgungslogistik. Während der industrielle Part kurz vor der Ausgliederung und Veröffentlichung stehe, werde über den landwirtschaftlich Teil weiterhin gerungen. Im Herbst sei mit einer Veröffentlichung des für Entsorger und Logistiker relevanten Teils zu rechnen. Er verwies bei Einstufung von Stoffen und Gemischen darauf, dass diese als stark wassergefährdend gelten, solange sie nicht konkret eingestuft seien. Praktiker verwies er darauf, dass auch Erdaushub und Bauschutt oberhalb einer Einstufung als Z1.1 der AwSV unterliegen.
Gegen 16:30 Uhr zog Benedikt Althaus, VVWL das Fazit einer informativen und praxisgerechten Tagung. An noch keinem vorher stattgefundenen Entsorgertag sei eine solche Vielzahl an Novellen im Rahmen der Kreislaufwirtschafts und Umweltrechtssetzung diskutiert worden. Die betroffenen Unternehmer seien gehalten, sich über ihren Verband regelmäßig auf dem Laufenden zu halten, um weiterhin zuverlässig und gesetzestreu arbeiten zu können.