Wir ebnen Wege.
Der Verband Verkehrswirtschaft und Logistik NRW kommentiert fehlerbehaftete und praxisferne Gesetzgebung an den Beispielen Mindestlohngesetz und Fahrpersonalverordnung und fordert eine intensivere Diskussion mit den Beteiligten im Vorfeld.
(Münster, Düsseldorf, 27. Februar 2015) „Gut Ding will Weile haben“ hatte schon Grimmelshausen im Jahre 1668 in seinem "abenteuerlichen Simplicissimus" erkannt. Dass dies nach über 350 Jahren immer noch zeitgemäß ist und mit überstürzter Hektik kein Staat zu machen ist, bewies die Politik zum Jahresanfang eindrucksvoll mit dem Mindestlohngesetz.
Bereits im Vorfeld hatten unsere Bundesverbände auf die damit verbundene überbordende Bürokratie und die Unmöglichkeiten der Kontrolle der Subunternehmer mehr als deutlich hingewiesen. Dies ist auch von den Verantwortlichen begriffen worden. Jedoch wurden die Einwände damit abgetan, dass die Feinheiten noch durch Ausführungsverordnungen und die Rechtsprechung geregelt werden können. Das Mindestlohngesetz sollte als großes Prestigeprojekt der SPD so schnell als möglich umgesetzt werden. Durch die übertriebene Eile wurde jedoch die historische Chance vertan, einen der größten Wettbewerbsfaktoren zu vereinheitlichen und das auf dem Lohngefälle basierende Sozialdumping zu Lasten deutscher Unternehmer abzumildern. Stattdessen mahnt die EU jetzt die Vereinbarkeit des neuen Gesetzes mit EU-Recht an und kassiert im internationalen Verkehr die deutschen Vorschriften zum Teil wieder ein. Was in der Logistik bleibt ist ein Scherbenhaufen, der uns mit einem immensen Verwaltungsaufwand zurücklässt und uns trotz größter Sorgfalt bei der Auswahl unserer Geschäftspartner mit dem Risiko eines Bußgeldes bedroht. Als Konsequenz sind unzählige rechtlich bedenkliche Freistellungsvereinbarungen in Umlauf, mit denen sich die Auftraggeber – meist vergeblich - zu schützen suchen. In diesen Vereinbarungen wird häufig auch in Kauf genommen, dass durch den häufig geforderten Einblick in die Lohnbuchhaltung der Bürokratieaufwand weiter vergrößert und massiv gegen den Datenschutz verstoßen wird.
Ganz ähnlich verhält es sich mit einer kürzlich beschlossenen Änderung der Fahrpersonalverordnung. Der vom Bundesrat in seiner Sitzung am 6.Februar 2015 gefasste Beschluss über eine Erweiterung des § 20a Fahrpersonalverordnung legt den Auftraggebern weiterreichende Kontrollpflichten in Bezug auf die eingesetzten Frachtführer auf. Dabei handelt es sich nicht lediglich um eine „Konkretisierung“ der Verantwortlichkeit des jeweiligen Auftraggebers. Vielmehr ist mit den neuen tatbestandlichen Erfordernissen einer „Vergewisserung in angemessenen Zeitabständen“ und eines „darauf Hinwirkens“, „dass das beauftragte Verkehrsunternehmen aufgrund seiner personellen und sachlichen Ausstattung sowie seiner betrieblichen Organisation in der Lage ist, die vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung der Vorschriften durchzuführen“, eine wesentliche Ausweitung der Verpflichtungen des Auftraggebers verbunden. Eine detaillierte Kontrollverpflichtung in Bezug auf die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten kann nur demjenigen aufgebürdet werden, der auf die Art und Weise der Ausführung des Transportauftrages Einfluss nehmen kann. Diese Möglichkeit der Einflussnahme ist jedoch nur im Falle eines vertraglichen Beförderungsplanes gegeben, was bereits über die EU-Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten geregelt ist. Darüber hinaus verfügt der Auftraggeber nicht über die Kompetenzen einer Kontrollbehörde, die zur Erfüllung der neuen Verpflichtungen notwendig wären. Er kann sich diese Möglichkeiten auch nicht einfach durch vertragliche Vereinbarung verschaffen, da dies in vielen Fällen ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen darstellen würde. Letztlich würde mit dieser Neufassung dem Auftraggeber eine Verpflichtung auferlegt, deren Ausführung rechtlich unmöglich wäre, die nicht im Einklang mit den gesetzgeberischen Intentionen steht und den Gegebenheiten der Praxis widerspricht.
Bei der Änderung der Fahrpersonalverordnung war das Tempo sogar noch entschieden größer als beim Mindestlohngesetz: Von der Drucklegung bis zur Beschlussfassung im Bundesrat blieben gerade einmal zehn Tage. Wir haben zwar noch einen Brandbrief an die Mitglieder des Bundesrates geschrieben, für einen Meinungsbildungsprozess oder zumindest einen Gedankenaustausch blieb jedoch überhaupt keine Zeit mehr. Die Beschlussfassung im Bundesrat fand ohne jegliche Diskussion statt.
Bürokratieabbau entsteht nicht dadurch, dass Gesetze die private Wirtschaft in die Rolle des Büttels zwingen und den Unternehmen Kontrollpflichten auferlegen, die ohne staatliche Befugnisse gar nicht erfüllt werden können. Praxistaugliche Gesetze entstehen nicht, indem man demokratische Teilhabe durch übersteigerte Hast faktisch außer Kraft setzt.
Wir fordern daher, die Änderungen der Fahrpersonalverordnung nicht in Kraft zu setzen und das Mindestlohngesetz praxistauglich zu gestalten.
Aktuelle Umfrage des Verbandes Verkehrswirtschaft und Logistik NRW zum Mindestlohn in der Logistik
Der Bürokratieaufwand ist das größte Ärgernis für die Logistiker: In einer aktuellen Umfrage nach dem größten Problem beim Mindestlohn für die Logistiker gaben über drei Viertel (77,16 %) den bürokratischen Aufwand inklusive notwendiger Vereinbarungen mit Vertragspartnern an. Während 15,74 % angaben, überhaupt keine nennenswerten Probleme bei der Umsetzung zu haben, empfanden lediglich 3,93 % den Mindestlohn als im internationalen Wettbewerb zu hoch. Die verbleibenden 3,14 % zahlten zwar der Höhe nach schon mehr als den gesetzlichen Mindestlohn, empfanden es jedoch als ärgerlich, von Prämiensystemen auf feste Stundenlöhne umsteigen zu müssen. (Rest Rundungsdifferenz.)
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